Entfernung des Eintrags

Art. 369

Entfernung des Eintrags


1 Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, werden von Amtes wegen entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen verstrichen sind:


a.20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren;b.15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren;c.zehn Jahre bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr;d.1zehn Jahre bei Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG2.

2 Die Fristen nach Absatz 1 verlängern sich um die Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe.


3 Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.


4 Urteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe oder eine stationäre Massnahme allein enthalten, werden von Amtes wegen entfernt nach:


a.15 Jahren bei Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 64;b.zehn Jahren bei geschlossener Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 des JStG.3

4bis Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 63 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.4


4ter Urteile, die eine Massnahme nach den Artikeln 66–67b oder nach den Artikeln 48, 50 und 50a des Militärstrafgesetzes5 in der Fassung vom 21. März 20036 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.7


5 Die Fristen nach Absatz 4 verlängern sich um die Dauer einer Reststrafe.


6 Der Fristenlauf beginnt:


a.bei Urteilen nach den Absätzen 1, 3 und 4ter: mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird;b.bei Urteilen nach den Absätzen 4 und 4bis: mit dem Tag, an dem die Massnahme aufgehoben wird oder der Betroffene endgültig aus der Massnahme entlassen ist.8

7 Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden.


8 Die Strafregisterdaten sind nicht zu archivieren.



1 Eingefügt durch Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 311.1).
2 SR 311.1
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
5 SR 321.0
6 AS 2006 3389
7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).


Stand am 19. Dezember 2006

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