Verjährung
Art. 389
Verjährung
1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
2 Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.
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