Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.


2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.


3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.


4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.

Stand am 8. August 2006

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