Vereinigungsfreiheit
Art. 23 Vereinigungsfreiheit
1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3 Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
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