Koalitionsfreiheit

Art. 28 Koalitionsfreiheit

1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.


2 Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.


3 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.


4 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.

Stand am 8. August 2006

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