Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Stand am 8. August 2006

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