Kantonsverfassungen
Art. 51 Kantonsverfassungen
1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.
2 Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.
Stand am 8. August 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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