Fuss- und Wanderwege

Art. 88 Fuss- und Wanderwege

1 Der Bund legt Grundsätze über Fuss- und Wanderwegnetze fest.


2 Er kann Massnahmen der Kantone zur Anlage und Erhaltung solcher Netze unterstützen und koordinieren.


3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf Fuss- und Wanderwegnetze und ersetzt Wege, die er aufheben muss.

Stand am 8. August 2006

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