Zuständigkeiten des Bundesgerichts

Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts

1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:


a.von Bundesrecht;b.von Völkerrecht;c.von interkantonalem Recht;d.von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;e.der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;f.von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.

2 Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.


3 Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.


4 Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

Stand am 8. August 2006

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