Zuständigkeiten des Bundesgerichts
Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts
1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a.von Bundesrecht;b.von Völkerrecht;c.von interkantonalem Recht;d.von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;e.der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;f.von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
2 Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
3 Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
4 Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
Stand am 8. August 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.