Grundsatz
Art. 15 Grundsatz
1 Die Bundesverwaltung, soweit sie Forschung betreibt oder fördert, beachtet dieses Gesetz und die Spezialgesetze, für deren Durchführung sie verantwortlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. d).
2 Sie berücksichtigt dabei die Hochschulen und ihre Forschungseinrichtungen.
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