Ausarbeitung der Ziele

Art. 22 Ausarbeitung der Ziele

1 Der Schweizerische Wissenschafts- und Technologierat1 arbeitet unter Beizug der interessierten Kreise zuhanden des Bundesrates Vorschläge für die Ziele aus.


2 Der Bundesrat legt die Ziele nach Anhören der Schweizerischen Hochschulkonferenz, der Forschungsorgane und anderer Betroffener fest.


3 Er passt die Ziele veränderten Verhältnissen an.



1 Fassung des Ausdrucks gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.


Stand am 13. Juni 2006

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