Pflicht zur Ausarbeitung
Art. 24 Pflicht zur Ausarbeitung
1 Zur Ausarbeitung von Mehrjahresprogrammen sind verpflichtet:
a.die Institutionen der Forschungsförderung;b.die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Annexanstalten;c.die vom Bundesrat bezeichneten Stellen der Bundesverwaltung.
2 Die Empfänger von Hochschulsubventionen liefern die erforderlichen Informationen über ihre Forschung im Rahmen der nach dem Hochschulförderungsgesetz1 zu erstellenden Planung.
1 Heute: nach dem BG vom 8. Okt. 1999 (SR 414.20).
Stand am 13. Juni 2006
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