Verfahren

Art. 25 Verfahren

1 Die Mehrjahresprogramme sind dem Bundesrat und, soweit sie die Hochschulforschung betreffen, der Schweizerischen Hochschulkonferenz zu unterbreiten.


2 Stimmen sie nicht mit den Zielen überein, sind sie nicht aufeinander abgestimmt oder übersteigen die Kreditbegehren die voraussichtlich verfügbaren Bundesmittel, so kann der Bundesrat eine Überarbeitung der Mehrjahresprogramme verlangen.


3 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung zusammen mit dem Bundesbeschluss nach Artikel 10 einen Bericht über die Mehrjahresprogramme gemäss Artikel 24.


4 Er bestimmt die formalen Anforderungen an die Mehrjahresprogramme.


5 Die Mehrjahresprogramme sind veränderten Verhältnissen anzupassen.

Stand am 13. Juni 2006

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu