Richtlinien der Regierungspolitik und Finanzplanung des Bundes.

Art. 26 Richtlinien der Regierungspolitik und Finanzplanung des Bundes.

1 In den Richtlinien der Regierungspolitik und in der Finanzplanung des Bundes legt der Bundesrat fest:


a.die wesentlichen forschungspolitischen Anliegen der Legislaturperiode;b.die vom Bunde vorzusehenden Mittel für die Forschungsorgane.

2 Er berücksichtigt dabei:


a.die Ziele;b.die vom Bund und den Kantonen vorgesehenen Massnahmen für Lehre und Forschung im Hochschulbereich;c.die Mehrjahresprogramme;d.die im Zusammenhang mit der Anwendung von Spezialgesetzen des Bundes erforderlichen Forschungsmassnahmen.Stand am 13. Juni 2006

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