Veröffentlichung und Auswertung der Forschungsergebnisse
Art. 28 Veröffentlichung und Auswertung der Forschungsergebnisse
1 Die Forschungsorgane sorgen dafür, dass die Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich sind, soweit keine Interessen der Geheimhaltung oder vertragliche Verpflichtungen der Veröffentlichung entgegenstehen.
2 Sie fördern überdies die Auswertung von Forschungsarbeiten.
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