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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

Art. 25 Pflichten ausser Dienst

Art. 25 Pflichten ausser Dienst

1 Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten:


a.Sie sorgen für die sichere Aufbewahrung und den Unterhalt der persönlichen Ausrüstung (Art. 112).b.Sie bestehen die Inspektionen (Art. 113).c.Sie erfüllen die Schiesspflicht (Art. 63).d.Sie befolgen die übrigen Vorschriften über das Verhalten ausser Dienst.

2 Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee, die in bestimmten Formationen eingeteilt sind oder bestimmte Funktionen ausüben, Vorschriften über die Sicherstellung der Erreichbarkeit ausser Dienst erlassen.

Stand am 1. Mai 2007

2. Umfang und Beschränkung

Art. 899

2. Umfang und Beschränkung

1 Die zur Vertretung befugten Personen sind ermächtigt, im Namen der Genossenschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Genossenschaft mit sich bringen kann.

2 Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung, unter Vorbehalt der im Handelsregister eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertretung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Führung der Firma.

3 Die Genossenschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.


Beginn

Art. 100

Beginn


Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird.

Stand am 19. Dezember 2006

N/A

Art. 648–6491

1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745)


Art. 20 Anspruchsberechtigung für die Steuerentlastung

Art. 20 Anspruchsberechtigung für die Steuerentlastung

1 Anspruch auf Steuerentlastung haben:


a.diplomatische Missionen, ständige Missionen, konsularische Posten und internationale Organisationen (begünstigte Einrichtungen);b.diplomatische Vertreter, Konsularbeamte und Hohe Beamte internationaler Organisationen (begünstigte Personen). Dazu zählen auch die unter dem Titel der Familienzusammenführung aufgenommenen Familienangehörigen der genannten Personen, sofern sie denselben diplomatischen Status wie diese geniessen.

2 Keinen Anspruch auf Steuerentlastung haben Personen mit Schweizer Bürgerrecht.


3 Die Entlastung von der Mehrwertsteuer wird durch die Steuerbefreiung nach den Artikeln 22 und 23 (Steuerbefreiung an der Quelle) und ausnahmsweise durch die Rückerstattung nach Artikel 24 bewirkt.

Stand am 1. Mai 2007

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