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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

II. Eigengut

Art. 232

II. Eigengut

1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet jeder Ehegatte sein Eigengut und verfügt darüber.

2 Fallen die Erträge in das Eigengut, werden die Kosten der Verwaltung diesem belastet.


Art. 148 Bearbeitung der sanitätsdienstlichen Daten

Art. 1481 Bearbeitung der sanitätsdienstlichen Daten

1 Der Bund betreibt das Medizinische Informationssystem der Armee, das die sanitätsdienstlichen Daten enthält, welche für die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit der Stellungs- und der Militärdienstpflichtigen notwendig sind.


2 Sanitätsdienstliche Daten sind:


a.die medizinischen Daten;b.andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden Personen beziehen.

3 Die nach diesem Gesetz zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund und Kantonen sowie die von diesen beauftragten Ärzte beschaffen die erforderlichen sanitätsdienstlichen Daten bei:


a.den Stellungs- und Militärdienstpflichtigen;b.den diese behandelnden und begutachtenden Ärzten;c.den zivilen und militärischen Strafgerichten sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden.

1 Fassung gemäss Ziff. V 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).


Stand am 1. Mai 2007

Art. 43 Beteiligung Dritter an der Untersuchung

Art. 43 Beteiligung Dritter an der Untersuchung

1 Ihre Beteiligung an der Untersuchung einer Wettbewerbsbeschränkung können anmelden:


a.Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;b.Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;c.Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

2 Das Sekretariat kann verlangen, dass Gruppen von mehr als fünf am Verfahren Beteiligten mit gleichen Interessen eine gemeinsame Vertretung bestellen, falls die Untersuchung sonst übermässig erschwert würde. Es kann in jedem Fall die Beteiligung auf eine Anhörung beschränken; vorbehalten bleiben die Parteirechte nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz1.


3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch im Verfahren der ausnahmsweisen Zulassung einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung durch den Bundesrat (Art. 8).


4 Im Verfahren der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen haben nur die beteiligten Unternehmen Parteirechte.



1 SR 172.021


Stand am 13. Juni 2006

N/A

Art. 916–9181

1 Aufgehoben durch Art. 52 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 1930 (SR 211.423.4).


A. Familienname

Art. 2701

A. Familienname

1 Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind ihren Familiennamen.

2 Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Namen der Mutter, oder, wenn diese infolge früherer Eheschliessung einen Doppelnamen führt, den ersten Namen.2

1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).


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