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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)
Art. 161 Mindest- und Höchstbetrag
Art. 161 Mindest- und Höchstbetrag
1 Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a.45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;b.65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;c.70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
2 Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a.37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;b.55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;c.62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
3 Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a.25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;b.40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;c.50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
4 Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a übersteigt.
5 Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1–3.
6 Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
Stand am 13. Juni 2006
Art. 401
Art. 401
1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).
Stand am 13. Juni 2006
N/A
Art. 349–3581
1 Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
1. Begriff des «Bankiers»
Art. 1135
1. Begriff des «Bankiers»
In diesem Abschnitt sind unter der Bezeichnung «Bankier» Firmen zu verstehen, die dem Bankengesetz vom 8. November 19341 unterstehen.
1 SR 952.0
Art. 56 Zusammensetzung der Schiedskommission
Art. 56 Zusammensetzung der Schiedskommission
1 Die Schiedskommission besteht aus dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin, zwei beisitzenden Mitgliedern, zwei Ersatzleuten sowie weiteren Mitgliedern.
2 Die weiteren Mitglieder werden von den Verwertungsgesellschaften und den massgebenden Nutzerverbänden von Werken und Darbietungen vorgeschlagen.
Stand am 13. Juni 2006