Schweizer Rechts- & Gesetzestexte Online - Startseite

Der Mitgliederbereich von Recht & Gesetz Schweiz

Folgende Vorteile haben registrierte Benutzer von www.rechtundgesetz.ch:

  • Alle von Mitglieder abgegebene Kommentare über Gesetzesartikel im Überblick.
  • Erhalten Sie wichtige Neuigkeiten über den Stand der Webseite per Email (Nur bei aktiviertem Newsletter).
  • Artikelgewichtungen - Sehen Sie, welche Gesetzesartikel für andere Mitglieder wichtig sind oder waren.
  • Die Registrierung ist kostenlos.
Kostenlosen Account erstellen

Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

A. Anfechtbarkeit der Kündigung

Art. 271

A. Anfechtbarkeit der Kündigung

I. Im Allgemeinen

1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.

2 Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden.


N/A

Art. 349–3581

1 Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).


Art. 27

Art. 27

Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen


1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.


2 Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.1



1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.0).


Stand am 1. Mai 2007

Wald

Art. 77 Wald

1 Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz—, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann.


2 Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest.


3 Er fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes.

Stand am 8. August 2006

Geiselnahme

Art. 1851

Geiselnahme


1.  Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen,


wer die von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage ausnützt, um einen Dritten zu nötigen,


wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.


2.  Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln.


3.  In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden.


4.2  Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).


5.  Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.3



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).
2 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
3 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).


Stand am 19. Dezember 2006

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2025 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu