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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

Art. 101 Inhalt

Art. 101 Inhalt

1 In das Kassenreglement sind Bestimmungen über das Stimmrecht der Vorstandsmitglieder und allfälliger Ersatzmänner sowie über die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung aufzunehmen.


2 Das Reglement paritätischer Ausgleichskassen muss, ausser den in Artikel 57 Absatz 2 AHVG sowie den in Absatz l hiervor genannten, Bestimmungen enthalten über:


a.die Beteiligung an den Verwaltungskosten sowie an der Nachschusspflicht gemäss Artikel 97 ...1;b.die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kassenvorstandes sowie deren Amtsdauer;c.die Verteilung allfälliger Aktiven bzw. die Deckung eines allfälligen Verwaltungskostendefizites im Falle der Liquidation.

1 Ausdruck gestrichen durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 903).


Stand am 5. Dezember 2006

Gemeinsame Bestimmungen

Art. 95

Gemeinsame Bestimmungen


1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der für die Bewährungshilfe und die Kontrolle der Weisungen zuständigen Behörde einholen. Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.


2 Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen.


3 Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht.


4 Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3:


a.die Probezeit um die Hälfte verlängern;b.die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen;c.die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen.

5 Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht.

Stand am 19. Dezember 2006

F. Erwerbung oder Pfandnahme eigener Anteile

Art. 807

F. Erwerbung oder Pfandnahme eigener Anteile

1 Solange die Stammeinlagen nicht voll einbezahlt sind, darf die Gesellschaft eigene Gesellschaftsanteile weder erwerben noch zu Pfand nehmen, es sei denn zur Befriedigung von Forderungen, die nicht aus der Beteiligung am Stammkapital selbst herrühren.

2 Sind die Stammeinlagen voll einbezahlt, so darf die Gesellschaft eigene Gesellschaftsanteile erwerben, jedoch nur aus dem über das Stammkapital hinaus vorhandenen Gesellschaftsvermögen.


2. Nach Gesetz

Art. 865

2. Nach Gesetz

1 Enthalten die Statuten keine Bestimmung über einen Abfindungsanspruch, so können die ausscheidenden Genossenschafter oder ihre Erben keine Abfindung beanspruchen.

2 Wird die Genossenschaft innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden oder nach dem Tode eines Genossenschafters aufgelöst und wird das Vermögen verteilt, so steht dem Ausgeschiedenen oder seinen Erben der gleiche Anspruch zu wie den bei der Auflösung vorhandenen Genossenschaftern.


Art. 1

Art. 1

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.


2 Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).2



1 SR 830.1
2 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).


Stand am 5. Dezember 2006

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