Schweizer Rechts- & Gesetzestexte Online - Startseite
Der Mitgliederbereich von Recht & Gesetz Schweiz
Folgende Vorteile haben registrierte Benutzer von www.rechtundgesetz.ch:
- Alle von Mitglieder abgegebene Kommentare über Gesetzesartikel im Überblick.
- Erhalten Sie wichtige Neuigkeiten über den Stand der Webseite per Email (Nur bei aktiviertem Newsletter).
- Artikelgewichtungen - Sehen Sie, welche Gesetzesartikel für andere Mitglieder wichtig sind oder waren.
- Die Registrierung ist kostenlos.
Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)
Art. 611 Anzeige der allgemeinen H
Art. 611 Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
Mit dem Signal «Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten» (4.93) werden Führer in der Nähe der Grenzübergänge über die in der Schweiz geltenden allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten orientiert.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
Stand am 1. Juli 2007
O. Beendigung des Mietverhältnisses
Art. 266
O. Beendigung des Mietverhältnisses
I. Ablauf der vereinbarten Dauer
1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.
2 Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis.
Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht
Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht
1 Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Haft oder mit Busse bestraft.
2 Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat.
3 Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar.
Stand am 12. Dezember 2006
Art. 103 Zusammenwirken der Versicherer
Art. 103 Zusammenwirken der Versicherer
Die Versicherer müssen sich auf Anfrage gegenseitig über Unfälle, Berufskrankheiten, Leistungen und Einstufung im Prämientarif unentgeltlich Auskunft geben, soweit es die Durchführung der Unfallversicherung erfordert.
Stand am 5. Dezember 2006Art. 96
Art. 96
Fahren ohne Fahrzeugausweis
1. Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt,
wer ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen,
wer die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet,
wird mit Busse bestraft.
2.1 Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen könnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.2 Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.3
In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.4
3. Der Halter oder wer an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, untersteht den gleichen Strafandrohungen, wenn er von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5462 5464; BBl 1995 I 49).
2 Fassung des Teilsatzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
3 Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
4 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
Stand am 1. Mai 2007