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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

Art. 12 Begriff

Art. 12 Begriff

Als Tierversuch gilt jede Massnahme, bei der lebende Tiere verwendet werden mit dem Ziel, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen, Informationen zu erlangen, einen Stoff zu gewinnen oder zu prüfen oder die Wirkung einer bestimmten Massnahme am Tier festzustellen sowie das Verwenden von Tieren zur experimentellen Verhaltensforschung.

Stand am 13. Juni 2006

III. Recht auf den Namen

Art. 29

III. Recht auf den Namen

1. Namensschutz

1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.

2 Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.


Art. 21 Freiwillige Versicherung

Art. 21 Freiwillige Versicherung

1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.2


2 Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.


3 Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.


4 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,4 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 648 Franken3 im Jahr entrichten.


5 Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 6484–8400 Franken im Jahr.


6 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).
2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).
3 Heute: Fr. 740.– (siehe Art. 2 Abs. 2 der V 07 vom 22. Sept. 2006 – SR 831.108).
4 Heute: Fr. 740.– (siehe Art. 2 Abs. 2 der V 07 vom 22. Sept. 2006 – SR 831.108).


Stand am 5. Dezember 2006

II. Anfechtung der Teilung

Art. 638

II. Anfechtung der Teilung

Die Anfechtung des Teilungsvertrages erfolgt nach den Vorschriften über die Anfechtung der Verträge im Allgemeinen.


Verweisungsbruch

Art. 291

Verweisungsbruch


1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


2 Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.

Stand am 19. Dezember 2006

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