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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

IV. Fristlose Auflösung

Art. 337

IV. Fristlose Auflösung

1. Voraussetzungen

a. aus wichtigen Gründen

1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.1

2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.

3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472 1479; BBl 1984 II 551).


I. Befugnisse

Art. 698

I. Befugnisse

1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.

2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1.

die Festsetzung und Änderung der Statuten;

2.

die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;

3.

die Genehmigung des Jahresberichtes und der Konzernrechnung;

4.

die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;

5.

die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;

6.

die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. 1

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


Ort des Eigenverbrauchs

Art. 15 Ort des Eigenverbrauchs

Als Ort des Eigenverbrauchs gilt:

a.
in den Fällen nach Artikel 9 Absatz 1 der Ort, an dem sich der Gegenstand im Zeitpunkt seiner Entnahme befindet;
b.
in den Fällen nach Artikel 9 Absatz 2 der Ort, an dem das Bauwerk gelegen ist;
c.
in den Fällen nach Artikel 9 Absatz 3 der Ort, an dem der Gegenstand oder die Dienstleistung den steuerbaren Unternehmensbereich verlässt.

Art. 16 Waffenloser Militärdienst

Art. 16 Waffenloser Militärdienst

1 Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.1


2 Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen. Der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation.



1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).


Stand am 1. Mai 2007

Art. 5 Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung

Art. 5 Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung

Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind, können die Versicherung weiterführen, falls sie während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert waren und dies unmittelbar vor:


a.Aufnahme der Tätigkeit im Ausland; oderb.Ablauf der nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässigen Entsendedauer.Stand am 5. Dezember 2006

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