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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)
Steuernachfolge
Art. 30 Steuernachfolge
1 Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten ihre Erben in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2 Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des übernommenen Unternehmens ein. Der bisherige Steuerschuldner haftet mit dem neuen noch während zwei Jahren seit der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Steuerschulden, welche vor der Übernahme entstanden sind.
Art. 11 Schweizer Bürger, die im Ausland
Art. 11 Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation tätig sind
Das internationale Komitee vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond ist eine internationale Organisation, die im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 AHVG als Arbeitgeber gilt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
Stand am 5. Dezember 2006
Art. 14
Art. 141
1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
Stand am 1. Mai 2007
Margenbesteuerung
Art. 35 Margenbesteuerung
1 Hat die steuerpflichtige Person einen gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstand für den Wiederverkauf bezogen, so kann sie für die Berechnung der Steuer auf dem Verkauf den Ankaufspreis vom Verkaufspreis abziehen, sofern sie auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuer abziehen durfte oder den möglichen Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat. Als Wiederverkäufer gilt, wer auf eigene Rechnung oder auf Grund eines Einkaufs-oder Verkaufskommissionsvertrages auf fremde Rechnung handelt.
2 Als gebrauchte individualisierbare bewegliche Gegenstände gelten auch Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, nicht jedoch Edelmetalle und Edelsteine. Der Bundesrat umschreibt diese Gegenstände näher.
3 Werden Gegenstände nach den Absätzen 1 und 2 zu einem Gesamtpreis bezogen, so kann unter den vom Bundesrat näher umschriebenen Voraussetzungen die Steuer auf dem Verkauf dieser Gegenstände von der Gesamtdifferenz zwischen dem Gesamtverkaufspreis und Gesamtankaufspreis berechnet werden.
Herabsetzung des Vorsteuerabzugs bei Entgeltsminderungen
Art. 40 Herabsetzung des Vorsteuerabzugs bei Entgeltsminderungen
Sind die von der steuerpflichtigen Person aufgewendeten Entgelte niedriger als die vereinbarten oder sind ihr Entgelte zurückerstattet worden, so ist die Vorsteuer entweder nur vom tatsächlich geleisteten Entgelt zu berechnen oder in der Abrechnung über die Periode, in der die Entgeltsminderung eintritt, herabzusetzen.