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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen

Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen

1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, namentlich


a.1wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war;b.wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat.

2 ...2



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637).
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).


Stand am 1. Mai 2007

J. Übertragung der Pacht auf einen Dritten

Art. 292

J. Übertragung der Pacht auf einen Dritten

Für die Übertragung der Pacht von Geschäftsräumen auf einen Dritten gilt Artikel 263 sinngemäss.


Steuerpflicht

Art. 75 Steuerpflicht

1 Steuerpflichtig sind die Zollzahlungspflichtigen.

2 Die Solidarhaftung nach Artikel 13 ZG24 ist für den gewerbsmässigen Zolldeklaranten (Art. 31 Abs. 3 ZG) aufgehoben, wenn der Importeur:

a.
zum Vorsteuerabzug (Art. 38) berechtigt ist;
b.
für die Steuerbeträge bei der Eidgenössischen Zollverwaltung Sicherheit geleistet hat (Art. 78 Abs. 2);
c.
die Steuer von der Eidgenössischen Zollverwaltung in Rechnung gestellt erhält; und
d.
dem gewerbsmässigen Zolldeklaranten einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.

3 Die Eidgenössische Zollverwaltung kann vom Deklaranten den Nachweis für seine Vertretungsbefugnis verlangen.

23 SR 631.0 24 SR 631.0

Art. 1

Art. 1

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.


2 Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).2



1 SR 830.1
2 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).


Stand am 5. Dezember 2006

b. Grundbuchblatt

Art. 946

b. Grundbuchblatt

1 Auf jedem Blatt werden in besondern Abteilungen eingetragen:

1.

das Eigentum;

2.

die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die mit dem Grundstück verbunden sind, oder die darauf ruhen;

3.

die Pfandrechte, mit denen es belastet ist.

2 Die Zugehör wird auf Begehren des Eigentümers angemerkt und darf, wenn dies erfolgt ist, nur mit Zustimmung aller aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten gestrichen werden.


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