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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

4. Rücktritt und Schadenersatz

Art. 107

4. Rücktritt und Schadenersatz

a. Unter Fristansetzung

1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.

2 Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.


17 Zusammenhalt und Leistung

17 Zusammenhalt und Leistung

Vorgesetzte und Unterstellte begegnen sich in gegenseitiger Achtung. Sie vertrauen einander und setzen sich dafür ein, den Zusammenhalt und die Leistungskraft des Verbandes zu stärken. Die Gewissheit, sich aufeinander verlassen zu können, erleichtert die Pflichterfüllung und das Erreichen des gemeinsamen Ziels.
Stand am 29. November 2005

Art. 2141

1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).


Stand am 19. Dezember 2006

I.bis Landwirtschaftliches Inventar

Art. 613a1

I.bis Landwirtschaftliches Inventar

Stirbt der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes und führt einer seiner Erben die Pacht allein weiter, so kann dieser verlangen, dass ihm das gesamte Inventar (Vieh, Gerätschaften, Vorräte usw.) unter Anrechnung auf seinen Erbteil zum Nutzwert zugewiesen wird.

1 Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 211.412.11).


Art. 521 Abstufung der Teilrenten

Art. 521 Abstufung der Teilrenten

1 Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:



Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten und denen seines Jahrgangs in Prozenten


Teilrente in Prozenten der Vollrente


Nummer der Rentenskala


von mindestens


aber weniger als


  2,28


  2,27


  1


  2,28


   ,55


  4,55


  2


  4,55


  6,82


  6,82


  3


  6,82


  9,10


  9,09


  4


  9,10


11,37


11,36


  5


11,37


13,64


13,64


  6


13,64


15,91


15,91


  7


15,91


18,19


18,18


  8


18,19


20,46


20,45


  9


20,46


22,73


22,73


10


22,73


25,01


25,00


11


25,01


27,28


27,27


12


27,28


29,55


29,55


13


29,55


31,82


31,82


14


31,82


34,10


34,09


15


34,10


36,37


36,36


16


36,37


38,64


38,64


17


38,64


40,91


40,91


18


40,91


43,19


43,18


19


43,19


45,46


45,45


20


45,46


47,73


47,73


21


47,73


50,01


50,00


22


50,01


52,28


52,27


23


52,28


54,55


54,55


24


54,55


56,82


56,82


25


56,82


59,10


59,09


26


59,10


61,37


61,36


27


61,37


63,64


63,64


28


63,64


65,91


65,91


29


65,91


68,19


68,18


30


68,19


70,46


70,45


31


70,46


72,73


72,73


32


72,73


75,01


75,00


33


75,01


77,28


77,27


34


77,28


79,55


79,55


35


79,55


81,82


81,82


36


81,82


84,10


84,09


37


84,10


  86,37


  86,36


38


86,37


  88,64


  88,64


39


88,64


  90,91


  90,91


40


90,91


  93,19


  93,18


41


93,19


  95,46


  95,45


42


95,46


  97,73


  97,73


43


97,73


100,00


100,00


44


1bis Das Bundesamt erlässt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug.2


2 Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 97,73 Prozent, so wird die Vollrente gewährt.


3–4 ...3



1 Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2002 1351).


Stand am 5. Dezember 2006

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