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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung

Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung

1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.


2 Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen.


3 Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.


4 Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.

Stand am 8. August 2006

II. Organisation

Art. 7121

II. Organisation

1. Präsident und Sekretär

1 Der Verwaltungsrat bezeichnet seinen Präsidenten und den Sekretär. Dieser muss dem Verwaltungsrat nicht angehören.

2 Die Statuten können bestimmen, dass der Präsident durch die Generalversammlung gewählt wird.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


Verwaltungssachen und Verfahren vor internationalen Gerichten

Art. 3091

Verwaltungssachen und Verfahren vor internationalen Gerichten


Die Artikel 306–308 finden auch Anwendung auf:


a.das Verwaltungsgerichtsverfahren, das Schiedsgerichtsverfahren und das Verfahren vor Behörden und Beamten der Verwaltung, denen das Recht der Zeugenabhörung zusteht;b.das Verfahren vor internationalen Gerichten, deren Zuständigkeit die Schweiz als verbindlich anerkennt.

1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 (Rechtspflegedelikte vor internationalen Gerichten), in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1491 1492; BBl 2001 391).


Stand am 19. Dezember 2006

Grundsatz

Art. 15 Grundsatz

1 Die Bundesverwaltung, soweit sie Forschung betreibt oder fördert, beachtet dieses Gesetz und die Spezialgesetze, für deren Durchführung sie verantwortlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. d).


2 Sie berücksichtigt dabei die Hochschulen und ihre Forschungseinrichtungen.

Stand am 13. Juni 2006

Grundsätze der Wirtschaftsordnung

Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung

1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.


2 Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.


3 Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.


4 Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.

Stand am 8. August 2006

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