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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)
Artikel aufgehoben
Artikel aufgehoben
C. Wirkungen der Notstundung
Art. 343
C. Wirkungen der Notstundung
1. Auf Betreibungen und Fristen
1 Während der Dauer der Stundung können Betreibungen gegen den Schuldner angehoben und bis zur Pfändung oder Konkursandrohung fortgesetzt werden. Gepfändete Lohnbeträge sind auch während der Stundung einzufordern. Dasselbe gilt für Miet- und Pachtzinse, sofern auf Grund einer vor oder während der Stundung angehobenen Betreibung auf Pfandverwertung die Pfandhaft sich auf diese Zinse erstreckt. Dagegen darf einem Verwertungs- oder einem Konkursbegehren keine Folge gegeben werden.
2 Die Fristen der Artikel 116, 154, 166, 188, 219, 286, 287 und 288 verlängern sich um die Dauer der Stundung. Ebenso erstreckt sich die Haftung des Grundpfandes für die Zinsen der Grundpfandschuld (Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB1) um die Dauer der Stundung.
1 SR 210
Stand am 1. Juli 2007
Art. 5 Doppelbürger
Art. 5 Doppelbürger
1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2 Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Wehrpflicht von Doppelbürgern abschliessen.
Stand am 1. Mai 2007Art. 103 Zusammenwirken der Versicherer
Art. 103 Zusammenwirken der Versicherer
Die Versicherer müssen sich auf Anfrage gegenseitig über Unfälle, Berufskrankheiten, Leistungen und Einstufung im Prämientarif unentgeltlich Auskunft geben, soweit es die Durchführung der Unfallversicherung erfordert.
Stand am 5. Dezember 2006Erpressung
Art. 156
Erpressung
1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt,
so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4. Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr1 bestraft.
1 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 12 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.
Stand am 19. Dezember 2006