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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)
Art. 121 Kreiskommandanten und Sektionschefs
Art. 121 Kreiskommandanten und Sektionschefs
1 Die Kantone ernennen für die Bearbeitung der Kontrolldaten und für den Verkehr mit den Wehrpflichtigen Kreiskommandanten.
2 Sie teilen die Kreise wenn nötig in Sektionen ein und ernennen dafür je einen Sektionschef.
Stand am 1. Mai 2007Art. 521
Art. 521
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
Stand am 5. Dezember 2006
Artikel aufgehoben
Artikel aufgehoben
Art. 21 Gebühren
Art. 21 Gebühren
Die Gebühren für die Behandlung des Antrags auf Hilfeleistung sowie für die Verwahrung zurückbehaltener Waren richten sich nach der Verordnung vom 22. August 19841 über die Gebühren der Zollverwaltung.
1 [AS 1984 960, 2003 1126. AS 2007 1691 Art. 6]. Siehe heute: die V vom 4. April 2007 (SR 631.035).
Stand am 1. Mai 2007
C. Stammeinlage
Art. 774
C. Stammeinlage
1 Der Betrag der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter kann verschieden sein, muss aber auf mindestens 1000 Franken oder ein Vielfaches von 1000 Franken lauten.
2 Jeder Gesellschafter kann nur eine Stammeinlage besitzen. Er muss bei der Gründung mindestens 50 vom Hundert seiner Einlage einzahlen oder durch Sacheinlagen decken.