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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

5. Fahrnisbauten

Art. 677

5. Fahrnisbauten

1 Hütten, Buden, Baracken u. dgl. behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besondern Eigentümer.

2 Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.


Art. 57

Art. 57

Ergänzung der Verkehrsregeln


1 Der Bundesrat kann ergänzende Verkehrsvorschriften erlassen und für besondere Verhältnisse Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen, namentlich für das Militär und den Zivilschutz. Er kann solche Vorschriften auch für Einbahnstrassen erlassen.1


2 Er bezeichnet nach Anhören der Kantone die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht.


3 Er erlässt Bestimmungen über:


a.die Zeichengebung durch die Polizei und, im Einvernehmen mit den Kantonen, die Kennzeichnung der Verkehrspolizei;b.die Kontrolle der Fahrzeuge und ihrer Führer an der Landesgrenze;c.die Kontrolle der Fahrzeuge des Bundes und ihrer Führer;d.die Verkehrsregelung durch das Militär;e.die Tatbestandsaufnahme bei Unfällen, an denen Militärmotorfahrzeuge beteiligt sind.

4 ...


5 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass


a.Insassen von Motorwagen Rückhaltevorrichtungen (Sicherheitsgurten u. dgl.) benützen;b.Führer und Mitfahrer von Zweirädern mit motorischem Antrieb Schutzhelme tragen.2

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1980, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 505 506; BBl 1979 I 229).


Stand am 1. Mai 2007

A. Grundsatz

Art. 104

A. Grundsatz

Die vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossene Ehe kann nur aus einem in diesem Abschnitt vorgesehenen Grund für ungültig erklärt werden.


B. Verfahren

Art. 595

B. Verfahren

I. Verwaltung

1 Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt.

2 Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit ein Rechnungsruf verbunden wird.

3 Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.


3. Benachrichtigung

Art. 1042

3. Benachrichtigung

1 Der Inhaber muss seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Annahme oder der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder, im Falle des Vermerks «ohne Kosten», auf den Tag der Vorlegung folgen. Jeder Indossant muss innerhalb zweier Werktage nach Empfang der Nachricht seinem unmittelbaren Vormanne von der Nachricht, die er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die Namen und Adressen derjenigen mitteilen, die vorher Nachricht gegeben haben, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Fristen laufen vom Empfang der vorhergehenden Nachricht.

2 Wird nach Massgabe des vorhergehenden Absatzes einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, Nachricht gegeben, so muss die gleiche Nachricht in derselben Frist ihrem Wechselbürgen gegeben werden.

3 Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder in unleserlicher Form angegeben, so genügt es, dass sein unmittelbarer Vormann benachrichtigt wird.

4 Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch die blosse Rücksendung des Wechsels.

5 Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat zu beweisen, dass er in der vorgeschriebenen Frist benachrichtigt hat. Die Frist gilt als eingehalten, wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung enthält, innerhalb der Frist zur Post gegeben worden ist.

6 Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt, verliert nicht den Rückgriff; er haftet für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme.


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