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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

D. Rechte

Art. 855

D. Rechte

I. Stimmrecht

Die Rechte, die den Genossenschaftern in den Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Bezug auf die Führung der genossenschaftlichen Geschäfte und die Förderung der Genossenschaft zustehen, werden durch die Teilnahme an der Generalversammlung oder in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) ausgeübt.


Indexierung

Art. 4 Indexierung

Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 9, 21, 23–25, 27, 28, 38 und 59 genannten Frankenbeträge,
sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.

Art. 33 Projektgenehmigung

Art. 33 Projektgenehmigung

(Art. 51 BZG)


1 Die Kantone prüfen das Projekt und reichen beim Bundesamt mit dem Gesuch zur Genehmigung gleichzeitig das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten ein.


2 Das Bundesamt genehmigt die Projekte für Neubauten, Erneuerungen, Änderungen, Umnutzungen oder Aufhebungen von Schutzanlagen.


3 Es kann die Mehrkosten nur teilweise bewilligen oder deren Übernahme ganz verweigern, wenn:


a.das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten unrichtige oder unvollständige Angaben enthält;b.aufgrund der Unterlagen eine Überprüfung des Gesuchs nicht möglich ist;c.eine Abgeltung der gleichen Sache gestützt auf einen anderen Rechtserlass geltend gemacht und genehmigt wurde;d.Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten worden sind; die Nichteinhaltung muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.

4 und 5 ...1


6 Der Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten durch den Bund ist verwirkt, wenn die Realisierung des Bauvorhabens nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Zusicherung der Kostenübernahme begonnen wird.


7 Eine Zusicherung kann vor Ablauf der Frist auf begründetes Gesuch hin um weitere zwei Jahre erneuert werden. In diesem Fall sind die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Vorgaben massgebend.



1 Aufgehoben durch Ziff. II 41 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).


Stand am 5. Dezember 2006

O. Beendigung des Mietverhältnisses

Art. 266

O. Beendigung des Mietverhältnisses

I. Ablauf der vereinbarten Dauer

1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.

2 Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis.


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