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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

Art. 58 Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur

Art. 58 Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur

1 Eine Vorsorgeeinrichtung erhält Zuschüsse aufgrund ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a) soweit die Summe der Altersgutschriften 14 Prozent der Summe der entsprechenden koordinierten Löhne übersteigt. Die Zuschüsse werden jährlich auf der Grundlage des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet.


2 Der Bundesrat kann diesen Ansatz ändern, wenn der Durchschnittssatz der Altersgutschriften gesamtschweizerisch wesentlich von 12 Prozent abweicht.


3 Vorsorgeeinrichtungen können Zuschüsse nur beanspruchen, wenn bei ihnen das gesamte der obligatorischen Versicherung unterstellte Personal der angeschlossenen Arbeitgeber versichert ist.


4 Sind mehrere Arbeitgeber der gleichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, so werden die Zuschüsse für das Personal jedes einzelnen Arbeitgebers getrennt berechnet.


5 Selbständigerwerbende werden für die Berechnung der Zuschüsse nur berücksichtigt, wenn sie:


a.sich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes oder Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit freiwillig versichern, oderb.während mindestens sechs Monaten der obligatorischen Versicherung unterstellt waren und sich unmittelbar danach freiwillig versichern.Stand am 1. Mai 2007

Art. 29 Registrierung von Datensammlungen

Art. 29 Registrierung von Datensammlungen

1 Liegt eine vollständige und formgerechte Anmeldung vor, registriert der Datenschutzbeauftragte die Datensammlung. Bevor die Datensammlung registriert wird, prüft der Beauftragte summarisch die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung.

2 Wenn die zu registrierende Datensammlung die Vorschriften des Datenschutzes verletzt, empfiehlt der Beauftragte, die vorgesehene Datenbearbeitung zu ändern, einzustellen oder zu unterlassen. Er schiebt die Registrierung auf, bis die Rechtslage geklärt ist.

3 Wenn der Inhaber seine Datensammlung nicht oder nur unvollständig anmeldet, setzt ihm der Beauftragte eine Frist, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach Ablauf der Frist kann er gestützt auf die Angaben, die ihm zur Verfügung stehen, von Amtes wegen die Datensammlung registrieren oder die Einstellung der Bearbeitung empfehlen.
Stand am 5. Dezember 2006

Zugang zum Bundesgericht

Art. 191 Zugang zum Bundesgericht

1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.


2 Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.


3 Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.


4 Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

Stand am 8. August 2006

Gegenstand und Grundsätze

Art. 1 Gegenstand und Grundsätze

1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer).

2 Die Erhebung erfolgt namentlich nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität mit Anrechenbarkeit der Vorsteuer sowie unter Berücksichtigung der Überwälzbarkeit und der Wirtschaftlichkeit der Erhebung.

Art. 2 Ausnahmen von der Kostenlosigkeit

Art. 2 Ausnahmen von der Kostenlosigkeit

1 Eine angemessene Beteiligung an den Kosten kann ausnahmsweise verlangt werden, wenn:

a.
der antragstellenden Person in den zwölf Monaten vor dem Gesuch die gewünschten Auskünfte bereits mitgeteilt wurden und kein schutzwürdiges Interesse an einer neuen Auskunftserteilung nachgewiesen werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Personendaten ohne Mitteilung an die betroffene Person verändert wurden;
b.
die Auskunftserteilung mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden ist.

2 Die Beteiligung beträgt maximal 300 Franken. Der Gesuchsteller ist über die Höhe der Beteiligung vor der Auskunftserteilung in Kenntnis zu setzen und kann sein Gesuch innert zehn Tagen zurückziehen.
Stand am 5. Dezember 2006

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