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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)
Art. 68 Ordentliche Renten
Art. 68 Ordentliche Renten
1 Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bemessung der Rente notwendig sind. Beizulegen sind die Versicherungsausweise des Rentenansprechers, seines Ehegatten sowie jener Angehörigen, die selber einen Versicherungsausweis besitzen und für die auf Grund des gleichen Versicherungsfalles Leistungen beansprucht werden.1
2 Die Ausgleichskasse klärt anhand dieser Angaben ab, ob die gesuchstellende Person in der Schweiz Wohnsitz hat oder hatte und lässt durch die Zentrale Ausgleichsstelle die individuellen Konten zusammenrufen, prüft die Berechtigung und setzt die Rente fest.2
3 Die Rentenverfügung ist den Parteien zuzustellen, insbesondere:3
a.dem Rentenberechtigten persönlich bzw. seinem gesetzlichen Vertreter;b.4der Person oder der Behörde, die den Rentenanspruch geltend gemacht hat oder welcher die Rente ausbezahlt wird;c.5dem zuständigen Unfallversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt ist.d....6
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
6 Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).
Stand am 5. Dezember 2006
II. Geltungsbereich
Art. 276
II. Geltungsbereich
1. Wohn- und Geschäftsräume
Die Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Verpächter zusammen mit diesen Räumen dem Pächter zur Benutzung überlässt.
III. Tantiemen
Art. 6771
III. Tantiemen
Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).
Art. 10 Urlaub
Art. 10 Urlaub
1 Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht.
2 Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
3 Über schriftliche Gesuche, die während des Dienstes eingereicht werden, entscheidet der Leiter des Dienstanlasses.
Stand am 5. Dezember 2006Art. 3 Anmeldung
Art. 3 Anmeldung
1 Datensammlungen (Art. 11 Abs. 3 DSG) sind beim eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter)1 anzumelden, bevor die Datensammlung eröffnet wird. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:
a.
Name und Adresse des Inhabers der Datensammlung;
b.
Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;
c.
Person, bei welcher das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann;
d.
Zweck der Datensammlung;
e.
Kategorien der bearbeiteten Personendaten;
f.
Kategorien der Datenempfänger;
g.
Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten, das heisst Dritte, die in die Datensammlung Daten eingeben und Änderungen an den Daten vornehmen dürfen.
2 Jeder Inhaber einer Datensammlung aktualisiert diese Angaben laufend. Der Beauftragte erfasst periodisch die erfolgten Änderungen.
1 Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.31). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Stand am 5. Dezember 2006