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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)
D. Vermächtnis
Art. 484
D. Vermächtnis
I. Inhalt
1 Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden.
2 Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutzniessung an der Erbschaft im ganzen oder zu einem Teil vermachen oder die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, ihm Leistungen aus dem Werte der Erbschaft zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien.
3 Vermacht der Erblasser eine bestimmte Sache, so wird der Beschwerte, wenn sich diese in der Erbschaft nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, nicht verpflichtet.
III. Einzeladoption
Art. 264b1
III. Einzeladoption
1 Eine unverheiratete Person darf allein adoptieren, wenn sie das 35. Altersjahr zurückgelegt hat.
2 Eine verheiratete Person, die das 35. Altersjahr zurückgelegt hat, darf allein adoptieren, wenn sich die gemeinschaftliche Adoption als unmöglich erweist, weil der Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als 2 Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend, oder wenn die Ehe seit mehr als 3 Jahren gerichtlich getrennt ist.
1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200).
Art. 34 Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten
Art. 34 Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten
1 Private Personen, die ihre Pflichten nach den Artikeln 8, 9 und 10 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder eine unvollständige Auskunft erteilen, werden auf Antrag mit Haft oder mit Busse bestraft.
2 Mit Haft oder mit Busse werden private Personen bestraft, die vorsätzlich:
a.
Datensammlungen nach Artikel 11 oder Datenbekanntgaben ins Ausland nach Artikel 6 nicht melden oder bei der Meldung falsche Angaben machen;
b.
dem Beauftragten bei der Abklärung eines Sachverhaltes (Art. 29) falsche Auskünfte erteilen oder die Mitwirkung verweigern.
Stand am 12. Dezember 2006
Art. 61 Feststellungsklage
Art. 61 Feststellungsklage
Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann gerichtlich feststellen lassen, ob ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz vorhanden ist oder fehlt.
Stand am 13. Juni 2006
Art. 32 Ende-Signale
Art. 32 Ende-Signale
1 Die Signale «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1), «Ende der Mindestgeschwindigkeit» (2.54), «Ende des Überholverbotes» (2.55) und «Ende des Überholverbotes für Lastwagen» (2.56) zeigen an, dass das zuvor signalisierte Verbot aufgehoben ist.1
2 Das Signal «Freie Fahrt» (2.58) zeigt an, dass mehrere zuvor signalisierte Beschränkungen für den fahrenden Verkehr enden und wieder die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Das Ende einer Baustelle auf Autobahnen wird mit diesem Signal angezeigt, sofern keine signalisierte Beschränkung bestehen bleibt oder neu beginnt. Weiterhin gültige Beschränkungen sind zu wiederholen.2
3 Das Signal «Ende des Schneeketten-Obligatoriums» (2.57) zeigt an, dass Schneeketten nicht mehr vorgeschrieben sind.
4 Teilfahrverbote auf einzelnen Fahrstreifen werden durch entsprechende EndeSignale (2.56.1) aufgehoben.3
5 ...4
1 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001 (AS 2001 2719).
Stand am 1. Juli 2007