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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

II. Bei Wertpapieren

Art. 901

II. Bei Wertpapieren

1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.

2 Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.


Art. 591 Finanzierung

Art. 591 Finanzierung

1 Der Sicherheitsfonds wird von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen finanziert.


2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


3 Er regelt die Finanzierung der Aufgaben, welche vom Sicherheitsfonds nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe f übernommen werden.2


4 Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen kann der Bund dem Sicherheitsfonds zur Finanzierung von Insolvenzleistungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b, c und d Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren. Die Gewährung dieser Darlehen kann an Bedingungen geknüpft werden.3



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1996 3067, 1998 1573; BBl 1996 I 564 580).
2 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384 1387; BBl 1998 5569).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637).


Stand am 1. Mai 2007

Art. 391 Möglichkeit und Wirkung d

Art. 391 Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs

1 Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen.2


2 Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht.3


3 Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen.



1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).


Stand am 5. Dezember 2006

Fälschung amtlicher Wertzeichen

Art. 245

Fälschung amtlicher Wertzeichen


1.  Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,


wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um sie als solche zu verwenden,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.


2.  Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Stand am 19. Dezember 2006

Art. 21 Kosten von Leichentransporten im Ausland

Art. 21 Kosten von Leichentransporten im Ausland

1 Im Ausland entstehende Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet.


2 Die Vergütung erhält, wer nachweist, dass er die Kosten getragen hat.

Stand am 5. Dezember 2006

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