Gesuche

Art. 2 Gesuche

1 Gesuche um Anerkennung sind dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) einzureichen; dieses konsultiert die Institutionen der Forschungsförderung und holt anschliessend die Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates ein.1


2 Jedes Gesuch enthält:


a.eine Darstellung der Aufgaben nach den Artikeln 7 und 9 des Gesetzes, welche die Institution bis anhin erfüllt hat und inskünftig zu erfüllen gedenkt;b.die Gründe, warum eine Eingliederung in eine bereits anerkannte Institution nicht möglich ist;c.ein Mehrjahresprogramm nach Artikel 13;d.die Statuten und Reglemente;e.Tätigkeits- und Rechnungsberichte der letzten fünf Jahre.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1861).


Stand am 7. Dezember 2004

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