Zweck und Inhalt

Art. 4 Zweck und Inhalt

1 Mit den Nationalen Forschungsprogrammen sollen untereinander koordinierte und auf ein gemeinsames Ziel ausgerichtete Forschungsprojekte ausgelöst und durchgeführt werden. Sie sollen wenn nötig ermöglichen, ein zusätzliches Forschungspotential zu schaffen.


2 Als Gegenstand Nationaler Forschungsprogramme eignen sich vor allem Problemstellungen,


a.deren wissenschaftliche Erforschung von gesamtschweizerischer Bedeutung ist;b.zu deren Lösung die schweizerische Forschung einen besonderen Beitrag leisten kann;c.zu deren Lösung Forschungsbeiträge aus verschiedenen Disziplinen erforderlich sind;d.die weder ausschliesslich der reinen Grundlagenforschung, der Forschung der Verwaltung (Ressortforschung) noch der industrienahen Forschung zugeordnet werden können;e.deren Erforschung innerhalb von etwa fünf Jahren Forschungsergebnisse erwarten lässt, die für die Praxis verwertbar sind.

3 Bei der Auswahl wird auch berücksichtigt, ob die Programme


a.als wissenschaftliche Grundlage für Regierungs- und Verwaltungsentscheide dienen können;b.in einem internationalen Projekt bearbeitet werden könnten und auch für die Schweiz von grossem Interesse sind.Stand am 7. Dezember 2004

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