Prüfung und Wahl der Progr

Art. 61 Prüfung und Wahl der Programme

1 Das Staatssekretariat veranlasst die Prüfung der Programmskizzen. Zu diesem Zweck:


a.beauftragt es den Steuerungsausschuss Bildung, Forschung und Technologie, die vorgeschlagenen Programme hinsichtlich ihrer Relevanz und Dringlichkeit für Bundesaufgaben zu prüfen;b.klärt es bei der Anwenderseite den erwarteten Nutzen der gemäss Programmskizzen in Aussicht gestellten Forschungsergebnisse ab und holt hierfür die Stellungnahme interessierter Kreise aus Politik und Gesellschaft ein.2

2 Das Staatssekretariat trifft in Kenntnis der Konsultationsergebnisse nach Absatz 1 periodisch eine Auswahl von Vorschlägen für neue Programme und unterbreitet diese dem EDI.3 Es kann sich dabei auf die Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates abstützen.


3 Das EDI beantragt dem Bundesrat periodisch die Durchführung von ein bis drei Nationalen Forschungsprogrammen.4 Dabei berücksichtigt es den pro Beitragsperiode im Durchschnitt auf maximal zwölf Prozent der ordentlichen Bundesmittel des Schweizerischen Nationalfonds limitierten Gesamtaufwand für Nationale Forschungsprogramme.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1861).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4871).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 4263).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 4263).


Stand am 7. Dezember 2004

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