Überprüfung der Mehrjahresprogramme
Art. 13 Überprüfung der Mehrjahresprogramme
1 Bei der Erstellung der Jahresplanung nach Artikel 27 des Gesetzes überprüft jedes Forschungsorgan sein Mehrjahresprogramm auf dessen Gültigkeit.
2 Es teilt dem EDI allenfalls mit, aus welchen Gründen Änderungen erforderlich sind.
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