Art. 4 Weisungen
Art. 4 Weisungen
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation1 kann für die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens Weisungen erlassen.
1 Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 2 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796).
Stand am 9. Mai 2006
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.