Art. 4 Weisungen

Art. 4 Weisungen

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation1 kann für die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens Weisungen erlassen.

1 Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 2 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796).
Stand am 9. Mai 2006

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