Art. 12 Persönlichkeitsverletzungen
Art. 12 Persönlichkeitsverletzungen
1 Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.
2 Er darf insbesondere nicht ohne Rechtfertigungsgrund:
a.
Personendaten entgegen den Grundsätzen von Artikel 4, 5 Absatz 1, 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten;
b.
Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeiten;
c.
besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile Dritten bekannt geben.
3 In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.
Stand am 12. Dezember 2006
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