Art. 36 Vollzug

Art. 36 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 ...1

3 Er kann für die Auskunftserteilung durch diplomatische und konsularische Vertretungen der Schweiz im Ausland Abweichungen von den Artikeln 8 und 9 vorsehen.

4 Er kann ferner bestimmen:

a.
welche Datensammlungen ein Bearbeitungsreglement benötigen;
b.
unter welchen Voraussetzungen ein Bundesorgan Personendaten durch einen Dritten bearbeiten lassen oder für Dritte bearbeiten darf;
c.
wie die Mittel zur Identifikation von Personen verwendet werden dürfen.

5 Er kann völkerrechtliche Verträge über den Datenschutz abschliessen, wenn sie den Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechen.

6 Er regelt, wie Datensammlungen zu sichern sind, deren Daten im Kriegs- oder Krisenfall zu einer Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Personen führen können.

1 Aufgehoben durch Art. 25 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 152.1).
Stand am 12. Dezember 2006

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