1 Zweck

1 Zweck

Das Dienstreglement:

a.1
legt die allgemeinen Grundsätze für Führung, Ausbildung und Erziehung sowie Dienstbetrieb fest;
b.
umschreibt die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee;
c.
orientiert über Grundlagen und Zusammenhänge, die für die Angehörigen der Armee von Bedeutung sind.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
Stand am 29. November 2005

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