3 Begriffe

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1 Angehöriger der Armee ist jeder, der ausgehoben und für diensttauglich erklärt ist, bis er aus der Militärdienstpflicht entlassen wird. Auch wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehöriger der Armee.1

2 Die Dienstarten sind:

a.
Ausbildungsdienst: insbesondere der Einsatz in Schulen, Lehrgängen, Kursen, Übungen und Rapporten;
b.
Friedensförderungsdienst: der freiwillige Einsatz bei friedenserhaltenden Operationen im internationalen Rahmen auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandates;
c.
Assistenzdienst: der Einsatz zur Unterstützung ziviler Behörden bei Aufgaben von nationaler Bedeutung, wenn die zivilen Mittel nicht mehr ausreichen sowie zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee und zur Katastrophenhilfe im Ausland;
d.
Aktivdienst: der Einsatz im Landesverteidigungsdienst zur Abwehr äusserer Bedrohungen sowie der Einsatz im Ordnungsdienst zur Abwehr schwerwiegender innerer Bedrohungen.2

3 Die Dienstzeit ist die Zeit, während der die Angehörigen der Armee im Militärdienst stehen. Sie beginnt mit dem Antritt der Einrückungsreise und endet mit dem Abschluss der Entlassungsreise. Sie umfasst Arbeitszeit, Ruhezeit und Freizeit. Als Freizeit gelten Ausgang und Urlaub.

4 Wo in diesem Dienstreglement aus sachlichen Erwägungen männliche Formen wie «der einzelne», «der Angehörige der Armee», «der Kommandant» gebraucht werden müssen, gelten diese Bezeichnungen für weibliche und männliche Angehörige der Armee.

1 Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
Stand am 29. November 2005

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