4 Auftrag der Armee
41 Auftrag der Armee
Die Armee hat den Auftrag:
a.
zur Verhinderung von Kriegen und Erhaltung des Friedens beizutragen;
b.
die Schweiz zu verteidigen und ihre Bevölkerung zu schützen;
c.
zur Friedensförderung im internationalen Rahmen Beiträge zu leisten;
d.
bei schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit sowie insbesondere bei der Bewältigung von Katastrophen im In- und Ausland die zivilen Behörden zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
Stand am 29. November 2005
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