56 Beratung und Betreuung

56 Beratung und Betreuung

1 In persönlichen Fragen und Angelegenheiten können sich Angehörige der Armee direkt an ihre Kommandanten, an den Truppenarzt, an den Armeeseelsorger und an den Sozialdienst der Armee wenden.1

2 Bei Bedarf werden Angehörige der Armee seelsorgerisch, medizinisch, psychologisch und sozial beraten oder betreut.

3 Der Kommandant vermittelt Betreuung, medizinische, psychologische oder soziale Beratung und Seelsorge durch entsprechende Fachleute.

4 In Not und Bedrängnis stehen die Angehörigen der Armee einander kameradschaftlich bei.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
Stand am 29. November 2005

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