84 Wahrung dienstlicher Geheimnisse
84 Wahrung dienstlicher Geheimnisse
1 Die Angehörigen der Armee müssen die Vorschriften über die Geheimhaltung beachten. Dienstliche Informationen, die klassifiziert sind (GEHEIM oder VERTRAULICH) oder aufgrund ihrer Bedeutung nicht für Dritte bestimmt sind, dürfen nicht weitergegeben werden. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt während und ausserhalb der Dienstzeit. Sie gilt auch nach Beendigung der Militärdienstpflicht.
2 Kenntnis von klassifizierten und geheimzuhaltenden Informationen darf nur erhalten, wer diese zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt und eine Personensicherheitsprüfung bestanden hat.1 Von diesen Kenntnissen darf nur so weit Gebrauch oder Mitteilung gemacht werden, wie dies der jeweilige Auftrag erfordert.
3 Wer mit klassifizierten oder geheimzuhaltenden Informationen und Sachen arbeitet oder darüber verfügen kann, muss diese vor Verlust sowie vor unbefugter Einsichtnahme oder Verwendung durch Dritte schützen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
Stand am 29. November 2005
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