107 Wirkung der Dienstbeschwerde
107 Wirkung der Dienstbeschwerde
1 Die Dienstbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die angefochtene Anordnung bleibt bis zum Beschwerdeentscheid gültig und wirksam. Wenn die Dienstbeschwerde aber offensichtlich begründet ist, so kann die Beschwerdeinstanz die Wirkung der angefochtenen Anordnung aufschieben.
2 Wer Dienstbeschwerde erhebt oder einen Beschwerdeentscheid anficht, darf deswegen weder bestraft noch sonst benachteiligt werden.
Stand am 29. November 2005
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