108 Verfahren
108 Verfahren
1 Die Beschwerdeinstanz oder ein beauftragter Offizier hört den Beschwerdeführer und seinen Beschwerdegegner an und klärt die Vorkommnisse ab. Ausser Dienst kann die Anhörung durch schriftliche Stellungnahmen ersetzt werden.
2 Beschwerdeführer und Beschwerdegegner können zu den Ergebnissen der Abklärung Stellung nehmen und weitere Abklärungen beantragen, und sie können alle Beschwerdeakten einsehen, bevor der Entscheid gefällt wird.
3 Der Beschwerdeführer kann einen Beistand beiziehen oder sich vertreten lassen, soweit dies das Verfahren nicht unverhältnismässig verzögert.
4 Über Dienstbeschwerden, die im Dienst eingereicht werden, soll wenn immer möglich innert fünf Tagen, über alle anderen innert Monatsfrist entschieden werden.
5 Der Entscheid über die Dienstbeschwerde muss kurz begründet und schriftlich mitgeteilt werden. Im Beschwerdeentscheid muss angegeben werden, wo und innert welcher Frist er angefochten werden kann.
6 Wird die Dienstbeschwerde ganz oder teilweise gutgeheissen, so trifft die Beschwerdeinstanz die erforderlichen Massnahmen. Sie kann Anordnungen aufheben oder ändern und dem Beschwerdegegner Weisungen erteilen. Lässt sich ein zu Recht beanstandeter Sachverhalt nicht mehr ändern, so muss mindestens festgestellt werden, dass die Dienstbeschwerde berechtigt war, um dem Beschwerdeführer Genugtuung zu erteilen.
7 Das Dienstbeschwerdeverfahren ist kostenlos. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Stand am 29. November 2005
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.