Art. 11 Werkintegrität
Art. 11 Werkintegrität
1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen;
a.
ob, wann und wie das Werk geändert werden darf;
b.
ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf.
2 Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich der Urheber oder die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihn oder sie in der Persönlichkeit verletzt.
3 Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks.
Stand am 13. Juni 2006
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