Art. 16 Rechtsübergang

Art. 16 Rechtsübergang

1 Das Urheberrecht ist übertragbar und vererblich.

2 Die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechtes schliesst die Übertragung anderer Teilrechte nur mit ein, wenn dies vereinbart ist.

3 Die Übertragung des Eigentums am Werkexemplar schliesst urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse selbst dann nicht ein, wenn es sich um das Originalwerk handelt.
Stand am 13. Juni 2006

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