Art. 34 Mehrere ausübende Künstler und Künstlerinnen

Art. 34 Mehrere ausübende Künstler und Künstlerinnen1

1 Haben mehrere Personen an einer Darbietung künstlerisch mitgewirkt, so steht ihnen das Schutzrecht gemeinschaftlich zu.

2 Bei einer Chor—, Orchester- oder Bühnenaufführung ist für eine Verwendung der Darbietung nach Artikel 33 die Zustimmung folgender Personen erforderlich:

a.
der Solisten und Solistinnen;
b.
des Dirigenten oder der Dirigentin;
c.
des Regisseurs oder der Regisseurin;
d.
der Vertretung der mitwirkenden Künstlergruppe oder, wenn eine solche nicht besteht, des Leiters oder der Leiterin der Gruppe.

3 Solange die Gruppe keine Vertretung bezeichnet hat und ihr Leiter oder ihre Leiterin unbekannt bleibt, kann das verwandte Schutzrecht im Sinne der Geschäftsführung ohne Auftrag ausüben, wer die Darbietung veranstaltet, von ihr Vervielfältigungsexemplare herstellt oder sie gesendet hat.

1 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
Stand am 13. Juni 2006

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