Art. 38 Rechtsübergang, Zwangsvollstreckung und Schranken des Schutzes

Art. 38 Rechtsübergang, Zwangsvollstreckung und Schranken des Schutzes

Die Bestimmungen der Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 sowie das 4. und 5. Kapitel des zweiten Titels dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf die Rechte, die den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen sowie den Herstellern und Herstellerinnen von Ton- oder Tonbildträgern und dem Sendeunternehmen zustehen.
Stand am 13. Juni 2006

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