Art. 42 Voraussetzungen
Art. 42 Voraussetzungen
1 Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:
a.
nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen;
b.
die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben;
c.
allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen;
d.
den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;
e.
für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten;
f.
eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.
2 In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt.
Stand am 13. Juni 2006
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