Art. 62 Leistungsklagen

Art. 62 Leistungsklagen

1 Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen:

a.
eine drohende Verletzung zu verbieten;
b.
eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
c.
die beklagte Person zu verpflichten, die Herkunft der in ihrem Besitz befindlichen, widerrechtlich hergestellten oder in Verkehr gebrachten Gegenstände anzugeben.

2 Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht1 auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

1 SR 220
Stand am 13. Juni 2006

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