Art. 65 Vorsorgliche Massnahmen

Art. 65 Vorsorgliche Massnahmen

1 Macht eine Person glaubhaft, dass sie in ihrem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt wird oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, so kann sie die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragen.

2 Sie kann insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen zur Beweissicherung, zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen anordnet.

3 ...1

4 Im übrigen sind die Artikel 28c–28f des Zivilgesetzbuchs2 sinngemäss anwendbar.

1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).
2 SR 210
Stand am 13. Juni 2006

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