Art. 17a
Art. 17a
1 In Ergänzung von Artikel 40 Absatz 1 des URG wird die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung von literarischen, wissenschaftlichen und anderen Sprachwerken der Bundesaufsicht unterstellt, soweit:
a.
die Vervielfältigung und die Verbreitung ausschliesslich dem Zweck dienen, das Werk für Menschen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 wahrnehmbar zu machen;
b.
es sich um veröffentlichte Werke handelt; und
c.
mit der Inanspruchnahme dieser Rechte kein Erwerbszweck verfolgt wird.
2 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Werk zu einem angemessenen Preis in einer für behinderte Menschen wahrnehmbaren Art bereits verfügbar ist.
1 SR 151.3
Stand am 1. Mai 2007
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.