Art. 17a

Art. 17a

1 In Ergänzung von Artikel 40 Absatz 1 des URG wird die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung von literarischen, wissenschaftlichen und anderen Sprachwerken der Bundesaufsicht unterstellt, soweit:

a.
die Vervielfältigung und die Verbreitung ausschliesslich dem Zweck dienen, das Werk für Menschen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 wahrnehmbar zu machen;
b.
es sich um veröffentlichte Werke handelt; und
c.
mit der Inanspruchnahme dieser Rechte kein Erwerbszweck verfolgt wird.

2 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Werk zu einem angemessenen Preis in einer für behinderte Menschen wahrnehmbaren Art bereits verfügbar ist.

1 SR 151.3
Stand am 1. Mai 2007

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