Art. 17

Art. 17

1 Der nach Artikel 12 Absatz 2 URG zulässige Gebrauch eines Computerprogramms umfasst:

a.
die bestimmungsgemässe Verwendung des Programms, zu der das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern sowie die im Rahmen dieser Tätigkeiten erforderliche Herstellung eines Werkexemplares durch den rechtmässigen Erwerber oder die rechtmässige Erwerberin gehören;
b.
das Beobachten des Funktionierens des Programms, das Untersuchen oder Testen desselben zum Zweck der Ermittlung der einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, wenn dies im Rahmen der Handlungen zur bestimmungsgemässen Verwendung erfolgt.

2 Nach Artikel 21 Absatz 1 URG erforderliche Informationen über Schnittstellen sind solche, die zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Programms mit anderen Programmen unerlässlich und dem Benutzer oder der Benutzerin von Programmen nicht ohne weiteres zugänglich sind.

3 Eine unzumutbare Beeinträchtigung der normalen Auswertung des Programms im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 URG liegt insbesondere vor, wenn die im Rahmen der Entschlüsselung gewonnenen Schnittstelleninformationen für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform verwendet werden.
Stand am 1. Mai 2007

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