Art. 19 Antrag auf Hilfeleistung

Art. 19 Antrag auf Hilfeleistung

1 Die Berechtigten müssen den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar bei derjenigen Zollstelle gestellt werden, bei der verdächtige Waren ein- oder ausgeführt werden sollen.1

2 Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

1 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 1 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).
Stand am 1. Mai 2007

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