Art. 20 Zurückbehalten von Waren

Art. 20 Zurückbehalten von Waren

1 Behält die Zollstelle Waren zurück, so verwahrt sie diese gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten der Antragsteller oder der Antragstellerinnen einer Drittperson in Verwahrung.1

2 Die Antragsteller oder die Antragstellerinnen sind berechtigt, die zurückbehaltenen Waren zu besichtigen. Die zur Verfügung über die Waren Berechtigten können an der Besichtigung teilnehmen.

3 Seht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 77 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 2bis URG fest, dass die Antragsteller oder Antragstellerinnen vorsorgliche Massnahmen nicht erwirken können, so werden die Waren sogleich freigegeben.2

1 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 1 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1778).
Stand am 1. Mai 2007

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