Art. 21a Gebühren und Auslagen

Art. 21a Gebühren und Auslagen

1 Die Spruch- und Schreibgebühren für die Prüfung und Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 55 ff. URG) richten sich sinngemäss nach den Artikeln 1–3 und die Kanzleigebühren nach den Artikeln 14–20 der Verordnung vom 10. September 19691 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

2 Für die Auslagen der Schiedskommission wird gesondert Rechnung gestellt. Als Auslagen gelten namentlich:

a.
Taggelder und Entschädigungen nach der Verordnung vom 1. Oktober 19732 über die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte;
b.
Kosten für die Beweiserhebung, für wissenschaftliche Untersuchungen, für besondere Prüfungen oder für die Beschaffung der notwendigen Informationen und Unterlagen;
c.
Kosten für Arbeiten, welche die Schiedskommission durch Dritte ausführen lässt;
d.
Übermittlungskosten wie Porto-, Telefon- und Telefaxkosten.

1 SR 172.041.0
2 Siehe heute die Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 (SR 172.31).
Stand am 1. Mai 2007

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