Art. 21c Fälligkeit und Zahlungsfrist
Art. 21c Fälligkeit und Zahlungsfrist
1 Die Spruch- und Schreibgebühren sowie die Entschädigung der Auslagen werden mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids fällig.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.
Stand am 1. Mai 2007
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.