Art. 21d Grundsatz

Art. 21d Grundsatz

1 Verwertungsgesellschaften, die über eine Bewilligung zur Verwertung von der Bundesaufsicht unterstellten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten ver-fügen, haben der Aufsichtsbehörde Gebühren nach Aufwand zu entrichten.

2 Die Gebühren werden so festgesetzt, dass sie die gesamten aus der Aufsichtstätigkeit entstandenen Kosten decken.
Stand am 1. Mai 2007

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