Art. 21e Bemessung und Zahlungspflichtige

Art. 21e Bemessung und Zahlungspflichtige

1 Für die Erteilung, Erneuerung oder Änderung von Bewilligungen und für die Prüfung und Genehmigung der Geschäftsberichte und Verteilungsreglemente sowie für besondere Tätigkeiten der Aufsichtsbehörde werden je nach Schwierigkeitsgrad 200–300 Franken pro aufgewendete Stunde berechnet.

2 Die Gebühren sind von der Verwertungsgesellschaft zu entrichten, auf die sich eine Leistung der Aufsichtsbehörde bezieht. Sind mehrere Verwertungsgesellschaften für dieselbe Leistung zahlungspflichtig, so haften sie solidarisch. In begründeten Fällen können an einem Verfahren teilnehmende Dritte an den Kosten beteiligt werden.

3 Für Kosten, die durch den Beizug externer Experten, durch besondere Prüfungen oder durch die Beschaffung der notwendigen Informationen und Unterlagen entstanden sind, wird gesondert Rechnung gestellt.
Stand am 1. Mai 2007

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