Art. 21f Vorschuss und Zahlungsfrist
Art. 21f Vorschuss und Zahlungsfrist
1 Die Zahlungspflichtigen können zur Leistung eines angemessenen Vorschusses verpflichtet werden.
2 Die Gebühren sind bis zu dem von der Aufsichtsbehörde angegebenen Termin zu zahlen.
Stand am 1. Mai 2007
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