Art. 3 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 3 Gemeinsame Bestimmungen
1 Wer ein Tier hält oder betreut, muss es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig Unterkunft gewähren.
2 Die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind.
3 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der interessierten Kreise Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich über Mindestabmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Unterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltung sowie Anbindevorrichtungen.
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